EU-Taxonomie
Ökologisch nachhaltig wirtschaften – das ist eine der zentralen Herausforderungen unserer Zeit. Die EU hat Kriterien definiert, um den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit von Unternehmen zu bestimmen: Mit unseren taxonomiekonformen Investitionen in Entwicklungsleistungen und Sachanlagen gestalten wir bereits heute unsere Zukunft im Sinne der EU-Taxonomie ökologisch nachhaltig.
HINTERGRÜNDE UND ZIELE
Im Rahmen des European Green Deal hat die Europäische Union (EU) die Themen Klimaschutz, Ökologie und Nachhaltigkeit in das Zentrum ihrer politischen Agenda gerückt, um bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Hierzu wurde der EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums entwickelt, der darauf abzielt, Kapitalströme in nachhaltige Investitionen umzulenken, Nachhaltigkeit in das Risikomanagement einzubeziehen sowie Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit zu fördern. Der Aktionsplan umfasst zehn Maßnahmen und enthält als zentralen Bestandteil die EU-Taxonomie (Verordnung (EU) 2020/852 und zugehörende erlassene delegierte Rechtsakte).
Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiefähig (eligible), wenn sie in der EU-Taxonomie aufgeführt ist und potenziell zur Verwirklichung mindestens eines der folgenden sechs Umweltziele betragen kann:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Sie ist erst dann als ökologisch nachhaltig, also als taxonomiekonform (aligned), einzustufen, wenn alle der folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
- Erbringung eines substanziellen Beitrags zu einem der Umweltziele durch Einhaltung der für die jeweilige Wirtschaftstätigkeit definierten Bewertungskriterien, zum Beispiel Höhe der CO2-Emissionen für das Umweltziel Klimaschutz.
- Einhaltung der für die jeweilige Wirtschaftstätigkeit definierten Do-No-Significant-Harm (DNSH)-Kriterien, die verhindern, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer anderer Umweltziele kommt, zum Beispiel durch die Produktion oder das Produkt.
- Einhaltung von Rahmenwerken zum Mindestschutz (Minimum Safeguards), die für alle Wirtschaftstätigkeiten gelten und sich vor allem auf Menschenrechte, Sozial- und Arbeitsstandards beziehen.
ERSTMALIGE BERICHTERSTATTUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2021
Der Volkswagen Konzern hat gemäß EU-Taxonomie für das Geschäftsjahr 2021 erstmals über die beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ zu berichten; die Angabepflichten umfassen den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den Umsatzerlösen, den Investitionsausgaben und den Betriebsausgaben. Die Angaben beziehen sich auf die vollkonsolidiert in den Abschluss des Volkswagen Konzerns einbezogenen Gesellschaften. Dementsprechend sind Volumina und Finanzdaten unserer chinesischen Joint Ventures nicht berücksichtigt. Im Rahmen der erstmaligen Berichterstattung entfallen Angaben zum Vorjahr.
Die in der EU-Taxonomie enthaltenen Formulierungen und Begriffe unterliegen noch Auslegungsunsicherheiten. Unsere Interpretation ist nachstehend dargestellt.
Über die bestehenden Angabepflichten hinaus haben wir unsere Wirtschaftstätigkeiten freiwillig auf Taxonomiekonformität überprüft und berichten dazu bereits die entsprechenden Kennzahlen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge sowie für unsere Wasserstoff-Aktivitäten im Bereich Power Engineering.