Auswirkungen neuer beziehungsweise geänderter IFRS
Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2021 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2021 sind Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 (Reform der Referenzzinssätze – Phase 2) verpflichtend anzuwenden. Die Änderungen der Phase 2 adressieren die bilanzielle Behandlung, wenn ein Referenzzinssatz durch einen anderen Referenzzinssatz tatsächlich ersetzt wird. Durch die Änderungen werden praktische Erleichterungen im Hinblick auf Modifikationen von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten sowie bezüglich Sicherungsbeziehungen eingeführt. Modifikationen vertraglicher Zahlungsströme durch eine ökonomisch gleichwertige Ablösung des bisherigen Referenzzinssatzes als direkte Folge der Reform der Referenzzinssätze sind durch Anpassung des Effektivzinssatzes ohne unmittelbare Modifikationsgewinne oder -verluste zu bilanzieren. Eine ähnliche Erleichterung wird für die Bilanzierung von Leasingverbindlichkeiten durch Änderungen am IFRS 16 eingeführt. Zudem ist gemäß den Standardänderungen eine Sicherungsbeziehung in Folge einer ökonomisch gleichwertigen Umstellung auf einen neuen Referenzzinssatz nicht aufzulösen, sondern besteht bei einer entsprechend angepassten Dokumentation fort, wenn die Sicherungsbeziehung die weiteren Voraussetzungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt.
Der Volkswagen Konzern ist von der Reform der Referenzzinssätze aufgrund der Verwendung von IBORs bei variablen Zinsgeschäften betroffen. Zur Vermeidung wesentlicher Risiken, die aus der Ablösung bestehender durch alternative Referenzzinsätze resultieren (Zinsbasisrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operatives Risiko) wurden Risikomanagement Strategien und Prozesse implementiert. Der Volkswagen Konzern hat den Markt und die Ergebnisse der verschiedenen Branchenarbeitsgruppen, die den Übergang zu den neuen Referenzzinssätzen steuern, genau beobachtet. Dies schließt Ankündigungen der zuständigen Aufsichtsbehörden ein.
Bezüglich der Finanzinstrumente, die abzulösende Referenzzinssätze verwenden, beabsichtigt der Volkswagen Konzern die erforderlichen Umstellungen vor deren offiziellen Ablösedaten vollständig sicherzustellen, beispielsweise indem bestehende derivative Geschäfte („legacy trades“) vorzeitig auf die neuen Referenzzinssätze angepasst werden (aktiver Ansatz) und somit eine Inanspruchnahme von Rückfallmechanismen, die auf dem ISDA 2020 IBOR Fallbacks Protocol der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) oder auf entsprechenden bilateralen Vereinbarungen mit den Kontrahenten des Volkswagen Konzerns basieren (passiver Ansatz), vermieden werden kann. Für den Fall neuer Derivate-Transaktionen, die abzulösende Referenzzinssätze verwenden, wurden entsprechende Rückfallmechanismen anhand des ISDA 2020 IBOR Fallbacks Supplements zu den 2006 ISDA Definitions, der 2021 ISDA Interest Rate Derivatives Definitions und/oder des 2018 ISDA Benchmark Supplements in die relevanten Rahmenverträge mit externen Gegenparteien integriert.
Das Volumen der Finanzinstrumente, das zum Bilanzstichtag noch von einer Umstellung auf neue Referenzzinssätze betroffen ist, entfällt auf derivative und nicht-derivative finanzielle Vermögensgegenstände und Schulden. Diese sind im Wesentlichen den nachstehenden Referenzzinssätzen zuzuordnen. Aus unserer Sicht ist der EURIBOR nicht von einer Ablösung betroffen und demnach sind solche Finanzinstrumente nicht in der Angabe enthalten.
Volumen der Finanzinstrumente, die zum 31. Dezember 2021 von der Umstellung auf neue Referenzzinssätze betroffen sind:
Mio. € |
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Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte Buchwert |
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Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten Buchwert |
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Derivate Nominalvolumen |
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USD LIBOR |
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965 |
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10.622 |
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13.212 |
STIBOR |
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0 |
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2.406 |
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3.121 |
EUR LIBOR |
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389 |
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0 |
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0 |
Summe |
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1.354 |
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13.028 |
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16.333 |
Die oben genannten geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.
Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS
Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2021 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2021 verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.
Standard/Interpretation |
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Veröffentlicht durch das IASB |
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Anwendungspflicht1 |
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Übernahme durch EU |
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Voraussichtliche Auswirkungen |
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IFRS 3 |
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Aktualisierung von Verweisen auf das Rahmenwerk |
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14.05.2020 |
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01.01.2022 |
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Ja |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRS 17 |
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Versicherungsverträge |
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18.05.2017 |
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01.01.2023 |
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Ja2 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRS 17 |
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Versicherungsverträge – Änderungen an IFRS 17 |
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25.06.2020 |
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01.01.2023 |
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Ja2 |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 1 |
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Klassifizierung von Verbindlichkeiten |
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23.01.2020 |
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01.01.2023 |
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Nein |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 1 |
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Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
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12.02.2021 |
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01.01.2023 |
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Nein |
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Anpassung der entsprechenden Anhangangaben. Im Wesentlichen Verzicht auf Widergabe der gesetzlichen Vorschriften. |
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IAS 8 |
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Definition rechnungslegungsbezogener Schätzungen |
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12.02.2021 |
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01.01.2023 |
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Nein |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 12 |
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Latente Steuern auf Leasing-verhältnisse sowie Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen |
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07.05.2021 |
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01.01.2023 |
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Nein |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 16 |
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Sachanlagen: Verrechnung bestimmter Kosten und Erlöse in der Herstellungsphase |
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14.05.2020 |
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01.01.2022 |
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Ja |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 37 |
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Rückstellungen: Belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung |
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14.05.2020 |
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01.01.2022 |
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Ja |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20203 |
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14.05.2020 |
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01.01.2022 |
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Ja |
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Keine wesentlichen Auswirkungen |
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