Anhang

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Auswirkungen neuer beziehungsweise geänderter IFRS

Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2021 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.

Seit dem 1. Januar 2021 sind Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 (Reform der Referenzzinssätze – Phase 2) verpflichtend anzuwenden. Die Änderungen der Phase 2 adressieren die bilanzielle Behandlung, wenn ein Referenzzinssatz durch einen anderen Referenzzinssatz tatsächlich ersetzt wird. Durch die Änderungen werden praktische Erleichterungen im Hinblick auf Modifikationen von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Leasingverbindlichkeiten sowie bezüglich Sicherungsbeziehungen eingeführt. Modifikationen vertraglicher Zahlungsströme durch eine ökonomisch gleichwertige Ablösung des bisherigen Referenzzinssatzes als direkte Folge der Reform der Referenzzinssätze sind durch Anpassung des Effektivzinssatzes ohne unmittelbare Modifikationsgewinne oder -verluste zu bilanzieren. Eine ähnliche Erleichterung wird für die Bilanzierung von Leasingverbindlichkeiten durch Änderungen am IFRS 16 eingeführt. Zudem ist gemäß den Standardänderungen eine Sicherungsbeziehung in Folge einer ökonomisch gleichwertigen Umstellung auf einen neuen Referenzzinssatz nicht aufzulösen, sondern besteht bei einer entsprechend angepassten Dokumentation fort, wenn die Sicherungsbeziehung die weiteren Voraussetzungen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt.

Der Volkswagen Konzern ist von der Reform der Referenzzinssätze aufgrund der Verwendung von IBORs bei variablen Zinsgeschäften betroffen. Zur Vermeidung wesentlicher Risiken, die aus der Ablösung bestehender durch alternative Referenzzinsätze resultieren (Zinsbasisrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operatives Risiko) wurden Risikomanagement Strategien und Prozesse implementiert. Der Volkswagen Konzern hat den Markt und die Ergebnisse der verschiedenen Branchenarbeitsgruppen, die den Übergang zu den neuen Referenzzinssätzen steuern, genau beobachtet. Dies schließt Ankündigungen der zuständigen Aufsichtsbehörden ein. 

Bezüglich der Finanzinstrumente, die abzulösende Referenzzinssätze verwenden, beabsichtigt der Volkswagen Konzern die erforderlichen Umstellungen vor deren offiziellen Ablösedaten vollständig sicherzustellen, beispielsweise indem bestehende derivative Geschäfte („legacy trades“) vorzeitig auf die neuen Referenzzinssätze angepasst werden (aktiver Ansatz) und somit eine Inanspruchnahme von Rückfallmechanismen, die auf dem ISDA 2020 IBOR Fallbacks Protocol der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) oder auf entsprechenden bilateralen Vereinbarungen mit den Kontrahenten des Volkswagen Konzerns basieren (passiver Ansatz), vermieden werden kann. Für den Fall neuer Derivate-Transaktionen, die abzulösende Referenzzinssätze verwenden, wurden entsprechende Rückfallmechanismen anhand des ISDA 2020 IBOR Fallbacks Supplements zu den 2006 ISDA Definitions, der 2021 ISDA Interest Rate Derivatives Definitions und/oder des 2018 ISDA Benchmark Supplements in die relevanten Rahmenverträge mit externen Gegenparteien integriert.

Das Volumen der Finanzinstrumente, das zum Bilanzstichtag noch von einer Umstellung auf neue Referenzzinssätze betroffen ist, entfällt auf derivative und nicht-derivative finanzielle Vermögensgegenstände und Schulden. Diese sind im Wesentlichen den nachstehenden Referenzzinssätzen zuzuordnen. Aus unserer Sicht ist der EURIBOR nicht von einer Ablösung betroffen und demnach sind solche Finanzinstrumente nicht in der Angabe enthalten.

Volumen der Finanzinstrumente, die zum 31. Dezember 2021 von der Umstellung auf neue Referenzzinssätze betroffen sind:

Mio. €

 

Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte Buchwert

 

Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten Buchwert

 

Derivate Nominalvolumen

 

 

 

 

 

 

 

USD LIBOR

 

965

 

10.622

 

13.212

STIBOR

 

0

 

2.406

 

3.121

EUR LIBOR

 

389

 

0

 

0

Summe

 

1.354

 

13.028

 

16.333

Die oben genannten geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.

Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS

Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2021 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2021 verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.

Standard/Interpretation

 

Veröffent­licht durch das IASB

 

Anwen­dungs­pflicht1

 

Über­nahme durch EU

 

Voraussichtliche Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IFRS 3

 

Aktualisierung von Verweisen auf das Rahmenwerk

 

14.05.2020

 

01.01.2022

 

Ja

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 17

 

Versicherungsverträge

 

18.05.2017

 

01.01.2023

 

Ja2

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 17

 

Versicherungsverträge – Änderungen an IFRS 17

 

25.06.2020

 

01.01.2023

 

Ja2

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 1

 

Klassifizierung von Verbindlichkeiten

 

23.01.2020

 

01.01.2023

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 1

 

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

 

12.02.2021

 

01.01.2023

 

Nein

 

Anpassung der entsprechenden Anhangangaben. Im Wesentlichen Verzicht auf Widergabe der gesetzlichen Vorschriften.

IAS 8

 

Definition rechnungslegungsbezogener Schätzungen

 

12.02.2021

 

01.01.2023

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 12

 

Latente Steuern auf Leasing-verhältnisse sowie Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen

 

07.05.2021

 

01.01.2023

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 16

 

Sachanlagen: Verrechnung bestimmter Kosten und Erlöse in der Herstellungsphase

 

14.05.2020

 

01.01.2022

 

Ja

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 37

 

Rückstellungen: Belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung

 

14.05.2020

 

01.01.2022

 

Ja

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20203

 

14.05.2020

 

01.01.2022

 

Ja

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

1

Pflicht zur erstmaligen Anwendung aus Sicht der Volkswagen AG.

2

Das Endorsement durch die EU enthält eine Ausnahme, die Unternehmen in bestimmten Fällen von der Anwendung einer Bewertungsvorgabe wahlweise befreit.

3

Geringfügige Änderungen an einer Reihe von IFRS (IFRS 1, IFRS 9 und IAS 41).